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Dokument-ID: 130339

Vorschrift

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 38b.

idF BGBl. Nr. 604/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1988

An Zuwendungen können gewährt werden:

  1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen; hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten. Die Höhe der Zinsen soll höchstens 4 vH betragen, die Zinsenberechnung hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;
  2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse; hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß 50 vH des Bruttozinssatzes bzw. der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche Begrenzung der Gewährung der Zuschüsse ist zulässig;
  3. sonstige Geldzuwendungen.