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Dokument-ID: 130316

Vorschrift

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30o.

idF BGBl. I Nr. 19/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2012

(1) Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(2) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n Abs. 1 vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

(3) Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c Abs. 4 und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge gemäß § 30n Abs. 2 vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(4) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Lehrlingsfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Kalenderjahr möglich sind, steht eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n für insgesamt höchstens 11 Monate pro Kalenderjahr und höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Lehrlingsfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Fahrtenbeihilfe nicht über das gesamte Kalenderjahr, steht die Fahrtenbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Lehrlingsfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Lehrlings für das jeweilige Kalenderjahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Fahrtenbeihilfe.
(BGBl. I Nr. 19/2013)

(5) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Fahrtenbeihilfe nach § 30n auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restweg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 1 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 4 ermittelte Fahrtenbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 4 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30n Abs. 2 aufgestockt.
(BGBl. I Nr. 19/2013)