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Dokument-ID: 174759
Vorschrift
IPR-Gesetz (IPRG)
§ 13. Name
idF BGBl. Nr. 304/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.