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Dokument-ID: 144345

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen

§ 19. Ablehnung von Richtern.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

  1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
  2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.