Dokument-ID: 144389

Vorschrift

Jurisdiktionsnorm (JN)

Inhaltsverzeichnis

§ 59.

idF RGBl. Nr. 111/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.