Dokument-ID: 054750

Vorschrift

Karenzgeldgesetz (KGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Rückforderung

idF BGBl. I Nr. 71/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003

§ 31 KBGG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld oder die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die jeweils zuständige Gebietskrankenkasse tritt.