Dokument-ID: 120332

Vorschrift

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Sonstige Inhalte

idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006

Der Wirksamkeit einer Patientenverfügung steht es nicht entgegen, dass darin weitere Anmerkungen des Patienten, insbesondere die Benennung einer konkreten Vertrauensperson, die Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person oder die Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person, enthalten sind.