Dokument-ID: 120334

Vorschrift

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Pflichten des Patienten

idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006

Der Patient kann durch eine Patientenverfügung die ihm allenfalls aufgrund besonderer Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten, sich einer Behandlung zu unterziehen, nicht einschränken.