Dokument-ID: 146985

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Öffentliche Begehung

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.