Dokument-ID: 146912

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Behandlung aller Beteiligten als Täter

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.