Dokument-ID: 146913

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.