Dokument-ID: 147203

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 241a. Fälschung unbarer Zahlungsmittel

idF BGBl. I Nr. 15/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2004

(1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.