Dokument-ID: 147026

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 105. Nötigung

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.