Dokument-ID: 147029

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 107a. Beharrliche Verfolgung

idF BGBl. I Nr. 105/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen Jahr zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1.

ihre räumliche Nähe aufsucht,

2.

im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

3.

unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,

4.

unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder

5.

Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

(BGBl. I Nr. 105/2019)

(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 105/2019)