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Dokument-ID: 147019

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

§ 99. Freiheitsentziehung

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

(1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.