Dokument-ID: 147272

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 291. Tätige Reue

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.