Dokument-ID: 146993

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 75. Mord

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.