Dokument-ID: 146995

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 77. Tötung auf Verlangen

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.