Dokument-ID: 147007

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Gefährdung der körperlichen Sicherheit

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)