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Dokument-ID: 147051

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 124. Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

idF BGBl. I Nr. 99/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2023

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 99/2023)

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.