Dokument-ID: 147148

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie

§ 192. Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft

idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

Wer eine neue Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, obwohl er verheiratet ist oder eine eingetragene Partnerschaft führt, oder wer mit einer verheirateten Person oder einer Person, die eine eingetragene Partnerschaft führt, eine Ehe schließt oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 135/2009)