Dokument-ID: 147227

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 256. Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil Österreichs

idF BGBl. I Nr. 148/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2021

Wer zum Nachteil der Republik Österreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 148/2021)