Dokument-ID: 147116

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 172. Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(BGBl. I Nr. 112/2015)

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.