Dokument-ID: 334372

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 177d. Vorsätzlicher unerlaubter Umgang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag herstellt, einführt, ausführt, in Verkehr setzt oder verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)