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Dokument-ID: 147132

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 181d. Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, so betreibt, dass dadurch Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

  1. eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
  2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
  3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
  4. ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt,

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro übersteigt, bewirkt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)