Dokument-ID: 147141

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 187. Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen