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Dokument-ID: 147036

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 112. Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

idF BGBl. Nr. 60/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1975

Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.