Dokument-ID: 1011381

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 278g. Reisen für terroristische Zwecke

idF BGBl. I Nr. 70/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2018

Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

(BGBl. I Nr. 70/2018)