Dokument-ID: 147264

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 284. Sprengung einer Versammlung

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)