Dokument-ID: 899927

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel XV
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(Anm.: Zu den §§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71, RGBl. Nr. 113/1895)

Durch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64,64,64, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL)) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen über die Verfahrenshilfe in der Zivilprozessordnung (§§ 63ff ZPO) wird die Richtlinie des Rates 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen umgesetzt. Durch Art. V Z 6 im Verein mit den geltenden Bestimmungen über den Datenschutz im Datenschutzgesetz 2000 wird die Richtlinie des Rates 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr umgesetzt.