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Dokument-ID: 190822
§ 436. Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 436. Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Klage kann in dringenden Fällen und insbesondere bei Klagen wegen Besitzstörung auf den nämlichen Tag anberaumt werden, an welchem die Klage bei Gericht angebracht wurde.