Dokument-ID: 190828

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 442. Nichterscheinen zur Tagsatzung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 128/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

Bleibt eine der Parteien von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.