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Dokument-ID: 190542

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt
Mündliche Verhandlung

Erster Titel
Öffentlichkeit

§ 171. Öffentlichkeit
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 760/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.