Dokument-ID: 190600

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Siebenter Titel
Strafen

§ 220. Ordnungsstrafe und Mutwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 52/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2009

(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
(BGBl. I Nr. 52/2009)

(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)

(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.