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Dokument-ID: 190557

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 182a. Erörterungen des Gerichts
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 76/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.