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Dokument-ID: 190565

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 189. Beschränkung der Verhandlung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 94/2015 | Datum des Inkrafttretens 04.08.2015

(1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so kann der Senat anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.

(2) Insbesondere kann, wenn Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.
(BGBl. I Nr. 94/2015)