Dokument-ID: 190394

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Verfügung über Zustellung
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Zustellung der in den §§. 18, 21 und 22 bezeichneten Schriftsätze wird vom Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates verfügt.