Dokument-ID: 190409

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 39. Bevollmächtigte als Parteien
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.