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Dokument-ID: 190503
§ 135. Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 135. Antrag auf Erstreckung der Tagsatzung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
(1) Der Antrag auf Erstreckung einer Tagsatzung ist im Falle des §. 134 Z. 1, auch dann, wenn er von beiden Parteien einverständlich gestellt wird, durch Angabe der das Erscheinen oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung hindernden Umstände zu rechtfertigen. Die zur Begründung des Antrages angeführten Umstände sind dem Gericht auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2) Mangels hinreichender Begründung ist der Antrag zu verwerfen.