Dokument-ID: 190456

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt
Verfahren

Erster Titel
Schriftsätze

§ 74. Vorbringen mittels Schriftsätzen
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.