Dokument-ID: 190521

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 153. Kein Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzungsentscheid
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.