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Dokument-ID: 190484

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 112. Übersendung von Gleichschriften
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 26/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2000

Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.