Dokument-ID: 190926

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 534. Frist zur Klagserhebung
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. Nr. 135/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1983

(1) Die Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.

(2) Diese Frist ist zu berechnen:

  1. im Falle des §. 529 Z. 1 von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
  2. im Falle des §. 529 Z. 2 von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
  3. in den Fällen des §. 530 Z. 1 bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
  4. im Falle des §. 530 Z. 6 und 7 von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
  5. im Falle des §. 531 von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Z. 2 erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.