Dokument-ID: 190960

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 564. Zustellung eines Auftrages
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 30/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2009

Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß §. 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mittheilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
(BGBl. I Nr. 30/2009)

(2) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)