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Dokument-ID: 190970

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 576. Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.