Dokument-ID: 190857

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 473a. Entscheidung des Berufungsgerichts
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war.

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen.

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.
(BGBl. I Nr. 111/2010)

(5) Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Abs. 1 beschließen und die erforderlichen Anordnungen treffen.