Dokument-ID: 190902

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 513. Vorschriftenanwendung bei Revision
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.