Dokument-ID: 190767

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 385. Antragstellende Partei bei Beweisaufnahme
(nichtamtliche Überschrift)

idF dRGBl. I S 1999/1938 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

(1) Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, die den Antrag nach § 384 Abs. 1 oder 2 rechtfertigen, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.

(2) Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.