Dokument-ID: 190675

Vorschrift

Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis

§ 294. Privaturkunden
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 164/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.