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Dokument-ID: 190696
Vorschrift
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 316. Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.
idF RGBl. Nr. 113/1895 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1898
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Processes bei Gericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.